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GTC - ITC Baumaschinenhandel

GTC - ITC Baumaschinenhandel

 

ITC Machinery trading GmbH & Co. KG

 

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 Allgemeine Verkaufs- und Geschäftsbedingungen (AGB-K)

zur Verwendung zwischen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Käufer“) und der ITC Machinery Trading GmbH & Co. KG („Verkäufer“)

 

 

1.         Geltungsbereich – Vertragsgegenstand

 

(1) Diese AGB-K gelten für Verträge über den Kauf von Baumaschinen und Baugeräten nach Maßgabe des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossenen Vertrages. Für dauerhafte  Geschäftsbeziehungen zu Kunden des Verkäufers sind diese AGB-K Vertragsgrundlage und werden mit Abschluss des ersten Vertrages unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen vom Kunden für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung anerkannt.

 

(2) Alle von den nachstehenden Bedingungen abweichenden und mit einem Vertreter oder Angestellten vereinbarten Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.

 

(3) Diese AGB-K gelten ausschließlich. Entgegenstehenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

(4) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung von eigenen Einkaufsbedingungen. Letztere werden auch nicht durch die Lieferung bzw. sonstige vorbehaltslose Leistungserbringung des Verkäufers Vertragsinhalt.

 

 

2.         Vertragsschluss

 

(1) Die Bestellung des Käufers stellt ein bindendes Angebot dar. Vorher abgegebene Angebote durch den Verkäufer sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestellannahme des Verkäufers („Auftragsbestätigung“) zustande.

 

(2) An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

 

 

3.         Leistungspflicht des Verkäufers, Gefahrenübergang

 

(1) Für den Umfang der Leistungspflicht des Verkäufers ist zunächst die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Verkäufer maßgeblich.

 

(2) Die Lieferung des Kaufgegenstands erfolgt „ab Werk“ auf Gefahr des Käufers. Kosten der Versendung des Kaufgegenstands und sonstige Kosten wie Steuern und Zölle trägt der Käufer. Die Erfüllung der Übergabeverpflichtung des Verkäufers wird durch die Bereitstellung des Kaufgegenstands und Übergabe an den Käufer bzw. das Beförderungspersonal bewirkt.

 

(3) Der Verkäufer bemüht sich vereinbarte Liefertermine einzuhalten und unter der Voraussetzung, dass keine Störungen durch Streik, höhere Gewalt oder in den Zulieferungen durch seine Lieferfirmen erfolgen. In letzteren Fällen behält sich der Verkäufer das Recht vor, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder, wenn es sich nur um eine vorübergehende Lieferschwierigkeit handelt, den Liefertermin um kurze Zeit hinauszuschieben, ohne dass dadurch dem Käufer das Recht des Rücktritts oder sonstige Ansprüche zustehen. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Käufers die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.

 

(4) Gerät der Käufer gegenüber dem Verkäufer unter Zahlungsverzug, so ist dieser berechtigt, ohne besondere Ankündigung und ohne Verpflichtung zum Ersatz etwa entstehenden Schadens den Kaufgegenstand so lange zurückzuhalten, bis kein Zahlungsrückstand mehr besteht.

 

(5) Die Gefahr geht mit Übergabe des Kaufgegenstands an den Käufer oder mit Übergabe des Kaufgegenstands an das Beförderungspersonal auf den Käufer über. Gerät der Käufer mit der Abnahme in Verzug oder verzögert sich die Leistung aus sonstigen Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tag der Bereitstellungsanzeige an auf den Käufer über. Kosten der Lagerung beim Verkäufer oder bei Dritten trägt der Käufer. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens gegen den Käufer bleibt hiervon unberührt.

 

 

4.         Preise, Zahlung; Aufrechnung, Zurückbehaltung

 

(1) Die Preise verstehen sich „ab Werk“ (Geschäftssitz bzw. Lager) des Verkäufers, ohne Umsatzsteuer ausschließlich Fracht und Verpackung. Maßgeblich ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis. Bei Preisangaben in Katalogen, Prospekten, Anzeigen oder ähnlichem handelt es sich um unverbindliche Richtpreise.

 

(2) Soweit nicht schriftlich anderweitig vereinbart, wird die Kaufpreisforderung sofort nach Vertragsschluss ohne Abzug fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, die Übergabe des Kaufgegenstandes nur Zug-um-Zug gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises vorzunehmen.

 

(3) Die Zahlung erfolgt in bar oder kosten- und spesenfrei auf die in der Rechung angegebenen Geschäftskonten des Verkäufers.  

 

(4) Bei Zahlungsverzug des Käufers werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches, mindestens jedoch 10 % des rückständigen Betrages, berechnet. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

 

(5) Die Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung des Verkäufers ist unzulässig, soweit die Forderung des Käufers nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn die Kaufpreisforderung des Verkäufers und die Forderung des Käufers auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

 

 

5.         Mängel, Haftung

 

(1) Der Käufer muss Reklamationen offensichtlicher Mängel innerhalb von 10 Tagen ab Empfang des Kaufgegenstands, bei Empfang im Ausland innerhalb von 15 Tagen, schriftlich anzeigen. Diese Reklamationen entbinden den Käufer nicht von seiner Zahlungspflicht. Erfolgt die Mängelanzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere über den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

 

(2) Der Verkäufer behält sich bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Teile, die im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauscht werden, gehen mit dem Ausbau in das Eigentum des Verkäufers über.

 

(3) Nimmt der Käufer selbst oder durch Dritte Reparaturarbeiten am Kaufgegenstand vor, bevor der Verkäufer Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte, haftet der Verkäufer nicht für Mängel und Schäden, die ursächlich auf diese Arbeiten zurückzuführen sind.

 

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe des Kaufgegenstandes. Dies gilt nicht, wenn der Käufer den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.

 

(5) Sofern der Käufer wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag wählt, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Sofern der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz wählt, verbleibt der Kaufgegenstand bei ihm, sofern ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert des mangelhaften Kaufgegenstandes.

 

(6) Garantien werden vom Verkäufer nicht abgegeben. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt und betreffen den Verkäufer nicht.

 

(7) Gebrauchte und somit nicht als Neumaschinen bzw. –geräte zu behandelnde Kaufgegenstände werden gekauft wie besichtigt. Sofern der Käufer den gebrauchten Kaufgegenstand nicht besichtigt, kauft er diesen unter Ausschluss jeder Gewährleistung.

 

Der Verkäufer weist darauf hin, dass er auch gebrauchte Baumaschinen und Baugeräte veräußert, die bei deren Herstellung nicht für den europäischen Absatzmarkt bestimmt waren. Das Fehlen der CE-Kennzeichnung und des zugrundeliegenden sog. Konformitätsverfahrens stellt beim Kaufgegenstand keinen Mangel dar. 

 

(8) Die Haftung des Verkäufers für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Käufers und Ansprüchen wegen der Verletzung von sog. Kardinalspflichten. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Käufers resultieren, haftet der Verkäufer aber nur für den typischerweise entstehenden Schaden.

 

(9) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe des Kaufgegenstandes.

 

(10) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

 

6.         Eigentumsvorbehalt

 

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den übergebenen Kaufgegenständen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher ihm aus Kaufverträgen zustehenden Forderungen gegen den Käufer vor, auch wenn der konkrete Kaufgegenstand eines diesbezüglichen Kaufvertrages bereits bezahlt wurde.

 

(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

 

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzungen von Pflichten gemäß dieser Ziffer 6 der AGB-K, ist der Verkäufer nach angemessener erfolgloser Fristsetzung berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Kaufsache herauszuverlangen. Befindet sich die Vorbehaltsware im Besitz eines Dritten, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den Besitzer und den Aufenthaltsort mitzuteilen und dem Verkäufer Herausgabeansprüche gegen den Dritten abzutreten.

 

(4) Der Käufer ist nicht berechtigt, die Kaufgegenstände zu Sicherheitszwecken anderen zu übereignen, zu verpfänden oder sonst irgendwie das Eigentum des Verkäufers zu beeinträchtigen.

 

(5) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und unter der Bedingung berechtigt, dass er das Eigentum auf seinen Kunden erst dann überträgt, wenn dieser den Preis vollständig bezahlt hat. Nur insoweit kann der Käufer die Einwilligung zur Übertragung des Eigentums an einen Dritten anerkennen. Wird die Kaufsache im Falle des Weiterverkaufs nicht vollständig bar bezahlt, so tritt der Käufer bereits jetzt, mit Abschluss des Geschäfts mit dem Verkäufer, seine künftigen Kaufpreisforderungen sicherheitshalber an den Verkäufer ab, ohne dass es einer besonderen Abtretungserklärung für den einzelnen Wiederverkaufsfall bedarf. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Gleichzeitig übernimmt der Käufer die Verpflichtung, dem Verkäufer auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beiträge der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und zum Forderungseinzug erforderliche Informationen zu erteilen. Bis auf den jederzeit zulässigen Widerruf des Verkäufers ist der Käufer zur Einziehung dieser stillschweigend abgetretenen Kaufpreis-Forderungen befugt.

 

Die Rechte des Käufers nach dieser Ziffer 6 Abs. (5) kann der Verkäufer widerrufen, wenn der Käufer seinen Vertragspflichten gegenüber dem Verkäufer nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät.

 

(6) Werden die übergebenen Kaufgegenstände von dritter Seite gepfändet, so ist der Käufer verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten vom Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben. Er ist ferner verpflichtet, dem Verkäufer sofort durch eingeschriebenen Brief unter Beifügung des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung des Inhalts, dass die gepfändeten Kaufgegenstände mit den vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt übergebenen, noch nicht voll bezahlten Kaufsachen identisch sind, zu benachrichtigen. Etwa erforderliche Interventionskosten trägt der Käufer.

 

(7) Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, deren Umbildung oder deren Verbindung mit einer anderen Sache erwirbt der Verkäufer unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware.

 

(8) Nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen tritt der Käufer dem Verkäufer ebenso die Forderungen zur Sicherung der Kaufpreisforderung des Verkäufers gegen ihn ab, die durch Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

 

(9) Der Käufer ist bei Zahlungseinstellung aufgrund Zahlungsunfähigkeit, spätestens bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers,  verpflichtet, unverzüglich die vom Verkäufer übergebene und noch vorhandene Vorbehaltsware und die abgetretenen Außenstände auszusondern und dem Verkäufer eine genaue Aufstellung hierüber einzureichen.

 

 

7. Pflichten des Käufers bei einem Fahrzeug

 

Ist Kaufgegenstand ein Fahrzeug, so wird der Käufer mit Übergabe des Kaufgegenstands an ihn Halter. Der Käufer hat ab diesem Zeitpunkt auf eigene Kosten für die Einhaltung sämtlicher für das Fahrzeug geltenden Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsakte, besonders für straßenverkehrsrechtliche und steuerrechtliche Regelungen einzustehen. Werden diesbezügliche Ansprüche Dritter gegen den Verkäufer geltend gemacht, die nach Übergabe an den Käufer entstanden sind, so hat der Käufer den Verkäufer von diesen Ansprüchen freizustellen.

 

 

8.         Verjährung eigener Ansprüche

 

Die Ansprüche des Verkäufers auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

 

 

9.         Form von Erklärungen

 

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Käufer gegenüber dem Verkäufer oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform oder Textform.

 

 

13.       Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand; salvatorische Klausel

 

(1) Als Erfüllungsort für die Leistungspflicht des Verkäufers gilt der Geschäftssitz bzw. das Lager des Verkäufers. Für Zahlungen ist ausschließlich der Geschäftssitz des Verkäufers zuständig.

 

(2) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Amberg, Deutschland.

 

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB-K unwirksam sein, sind sich die Parteien darüber einig, dass diese Vorschriften durch anderweitige, rechtswirksame Vorschriften zu ergänzen sind, die dem Zweck der Vereinbarung möglichst nahe kommen. Soweit Teile der Vereinbarung unwirksam sind, bleiben die übrigen Teile hiervon unberührt.

Adresse

ITC Machinery trading GmbH & Co. KG
Oberer Mühlweg 17
93133 Burglengenfeld

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